Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung am Arbeitsplatz (§ 5 ArbSchG)

 

Psychische Belastungen basieren auf einer Vielzahl unterschiedlicher psychisch bedeutsamer Einflüsse, etwa die Arbeitsintensität, die soziale Unterstützung am Arbeitsplatz oder die Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit. Ähnlich wie bestimmte Arten und Ausprägungen körperlicher Belastung gesundheitsgefährdend sein können, kann auch die psychische Belastung bei der Arbeit gesundheitsbeeinträchtigende Wirkungen haben, zum Beispiel bei andauerndem hohen Zeit- und Leistungsdruck, häufigen und ungeplanten Störungen im Arbeitsablauf, fehlender Unterstützung durch Vorgesetzte oder bei schlecht gestalteten Arbeitsprozessen.

 

Pro Jahr werden bundesweit etwa 60 Millionen Fehltage aufgrund psychischer Erkrankungen registriert. Psychische Beschwerden sind inzwischen Ursache Nummer eins für Frühverrentungen.

 

Ein zentrales Instrument des Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung am Arbeitsplatz (§ 5 ArbSchG).

 

Ziel der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist es, optimale Bedingungen für Gesundheit, Motivation und Produktivität der Beschäftigten zu schaffen sowie krankheitsbedingte Kosten für das Unternehmen zu reduzieren. Die Beurteilung und Gestaltung der Arbeit in Bezug auf die psychische Belastung steht im Vordergrund der Gefährdungsbeurteilung. Es geht nicht um die Beurteilung der psychischen Verfassung oder Gesundheit der Beschäftigten.

 

Für ein Beratungsgespräch zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung am Arbeitsplatz in Ihrem Unternehmen stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.